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§ 559b BGB
Der Umwelt zuliebe


§ 559b BGB

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Bürgerliches Gesetzbuch - § 559b BGB

Der Paragraph 559 BGB:

Geltendmachung der Erhöhung, Wirkung der Erhöhungserklärung

 

 

(1) Die Mieterhöhung nach § 559 ist dem Mieter in Textform zu erklären. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr die Erhöhung auf Grund der entstandenen Kosten berechnet und entsprechend den Voraussetzungen der §§ 559 und 559a erläutert wird.

 

(2) Der Mieter schuldet die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Monats nach dem Zugang der Erklärung. Die Frist verlängert sich um sechs Monate, wenn der Vermieter dem Mieter die zu erwartende Erhöhung der Miete nicht nach § 554 Abs. 3 Satz 1 mitgeteilt hat oder wenn die tatsächliche Mieterhöhung mehr als 10 vom Hundert höher ist als die mitgeteilte.

 

(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

 

 

Stand: Juni 2010

für die inhaltliche Richtigkeit können wir keine Gewähr übernehmen.

 

 

 

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